Tretunterstützung beim Fahrradfahren
Die Fortbewegung mit einem Elektrofahrrad bringt viele Vorteile mit sich. Die E-Bikes sind nicht nur umweltfreundlich und besonders im Stadtverkehr schnelle Verkehrsmittel, sondern sie sind auch im Unterhalt sehr kostengünstig. Wenn Sie sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, ein Elektrorad anzuschaffen, sollten sie sich auch mit den rechtlichen Aspekten auseinandersetzen.
Im Wesentlichen unterteilt man Elektrofahrräder in drei Kategorien. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Fahrrädern mit limitierter und unlimitierter Tretunterstützung sowie Zweirädern mit Elektroantrieb. Ein Elektrofahrrad mit limitierter Tretunterstützung, das so genannte Pedelec, funktioniert nur mit Motorisierung, wenn auch gleichzeitig der Radfahrer die Pedale bewegt.
In diesem Fall unterstützt der Motor lediglich das Pedalieren, betreibt das E-Fahrrad aber nicht autark.
Ist dabei die Motorleistung auf maximal 250 W limitiert und wird die Motorenunterstützung ab 25 km/h abgeregelt, unterliegt das Pedelec nicht den EU-Kraftfahrzeugrichtlinien. Somit unterliegt das Pedelec nicht der Helm-, Führerschein- oder Versicherungspflicht. Eine Betriebsgenehmigung ist nicht erforderlich, um das Pedelec fahren zu dürfen, da sie als normale Fahrräder eingestuft werden. Die StVO kennt jedoch auch bei dem Elektrofahrrad Pedelec eine Ausnahme. Hat das E-Bike mit limitierter Tretunterstützung eine Anfahrhilfe, die das Anfahren ohne Pedalieren ermöglicht, benötigen Personen, die nach dem 1. April 1965 geboren sind, eine Prüfbescheinigung für Mofa. Wer bereits ein gutes Fahrrad hat, der kann dieses auch mittels Umbausatz für Elektrofahrräder zu einem Pedelec umrüsten lassen.
Bei der Tretunterstützung unlimitierte Elektrofahrräder unterliegen der Versicherungspflicht. Zudem benötigen Sie für ihren Betrieb einen Mofa-Führerschein. Helmpflicht besteht bei der Fortbewegung mit einem solchen Elektrofahrrad nicht. Mit diesem Verkehrsmittel dürfen Sie nur dann auf einem ausgewiesenen Fahrradweg fahren, wenn dieser auch für Mofas freigegeben ist. Die Form des Elektrorads wird im weitesten Sinne zu den Kleinkrafträdern mit geringer Leistung gezählt. Zweiräder mit unabhängigem Elektroantrieb unterliegen der gesetzlichen Reglementierung des Kleinkraftrades. Sie dürfen bis 45 km/h an Geschwindigkeit erreichen. Wird diese Geschwindigkeit überschritten, zählt man sie zu der Fahrzeugkategorie Motorrad. Liegt die Leistung des elektrisch angetriebenen Zweirads aufgrund eines auf 500 W Leistung begrenzten Motors sowie einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h zählen sie gemäß der StVZO zu den Leichtmofas. Hierbei wird der Fahrer von der Helmpflicht befreit, nicht aber von der Betriebserlaubnis sowie dem Versicherungskennzeichen. Weitere Informationen zum Thema findet man auch auf dem Blog für Elektrofahrräder.
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